Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 25
Stand: 10.06.2019
Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem fünften Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. In die Vorschlagsliste soll die doppelte Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 25 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 20.04.2001 – IV R 32/00Besetzungsrüge: Keine vorschriftswidrige Besetzung des Finanzgerichts durch Verschiebung der ehrenamtlichen Richter infolge fehlerhafter Besetzung einer vorangegangenen Sitzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- BFH, 18.08.1992 – VIII R 9/92Zitiert von 3
- BFH, 04.03.1987 – II R 47/86Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2014 – 3 K 3079/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3599)
BGBl. 2004 I S. 3599
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