Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 18
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 29.07.2021 – II B 12/21Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen SteuerstrafverfahrenZitiert von 1
- BFH, 09.03.2015 – II B 98/14Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen VermögenverfallsZitiert von 3
- OVG NRW, 13.01.2026 – 16 F 50/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/18#abs-1 (1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
1.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht,
2.
Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/18#abs-2 (2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.