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Artikel 21 · BT-Drs. 19/27670 · S. 322
Zu Artikel 21 (Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung)
Zu Artikel 21 (Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung) Zu Nummer 1 (Änderung der Bezeichnung) Die Bezeichnung der Steuerberatervergütungsverordnung wird aufgrund der Neuregelung der Berufsausübungs- gesellschaften geändert. Statt des Begriffs der Steuerberatungsgesellschaft wird der Oberbegriff der Berufsaus- übungsgesellschaft verwendet. Es wird auf die Begründung zu Artikel 4 Nummer 11 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 323 – Drucksache 19/27670 Zu Nummer 2 (Änderung des § 1 StBVV) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelung der Berufsausübungsgesellschaften. Statt des Begriffs der Steuerberatungsgesellschaft wird der Oberbegriff der Berufsausübungsgesellschaft verwendet. Es wird auf die Begründung zu Artikel 4 Nummer 11 und 16 verwiesen. Zu Nummer 3 (Änderung des § 6 StBVV) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 40 StBVV durch Artikel 8 Nummer 10 der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25. Juni 2020 (BGBl I S. 1495). Der bis- herige Verweis in § 6 Absatz 2 Satz 2 StBVV auf § 40 Absatz 5 StBVV läuft ins Leere. Es erfolgt daher eine Neufassung dieses Satzes. Nach § 40 StBVV gelten für die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Neufassung des § 6 Absatz 2 Satz 2 StBVV-E lehnt sich an § 7 Absatz 2 Satz 2 RVG an. Zu Nummer 4 (Änderung des § 9 StBVV) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 4 Nummer 17. Zu Nummer 5 (Änderung des § 21 StBVV) Mit der Änderung des § 21 Absatz 2 Satz 1 StBVV-E entfällt der bisherige Halbsatz „der mit der Angelegenheit noch nicht befasst war“. Nach den Nummern 2100 ff. VV RVG erhält die Rechtsanwältin od
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.435 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/27670, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.242.768–1.245.203 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 71b94208955dbf89….
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