Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 70 Antragsberechtigung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/70#abs-1 (1) Antragsberechtigt ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1. Zum Zweck der Aufteilung der Referenzmittel auf alle Berechtigten sind in dem Antrag die weiteren Berechtigten mit anzugeben. Die Angabe erstreckt sich auf den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift. Der Hersteller hat die weiteren Berechtigten rechtzeitig vor Antragstellung in Textform über seine Absicht zu informieren, einen Antrag auf Referenzmittelförderung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/70#abs-2 (2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller gemäß Absatz 1, wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und wenn das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt. Nicht antragsberechtigt sind zudem Hochschulen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 70 FFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 – OVG 6 B 8.17Zitiert von 1
- BVerwG, 20.08.2014 – 6 C 14.13
- BVerwG, 20.08.2014 – 6 C 15.13Zitiert von 11
- BVerwG, 20.08.2014 – 6 C 14/13Filmabgabe der Videowirtschaft; Mindestlaufzeit
- BVerwG, 20.08.2014 – 6 C 15/13Filmabgabe der Videowirtschaft; Mindestlaufzeit und Special-Interest-Charakter von FilmenZitiert von 1
- VG Berlin, 31.05.2011 – 21 K 483.10Zitiert von 1
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