Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 70 Antragsberechtigung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 – OVG 6 B 8.17Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 – OVG 6 B 9.18Zitiert von 2
- VG Berlin, 16.12.2014 – 21 K 54.14Zitiert von 1
- VG Berlin, 29.08.2023 – 21 K 461/22Filmförderungsrecht: Heranziehung eines Verlagsunternehmens zur Filmabgabe wegen Beilage von Bildträgern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Berlin, 11.09.2018 – 21 K 380.18Zitiert von 3
- BVerwG, 20.08.2014 – 6 C 14/13Filmabgabe der Videowirtschaft; Mindestlaufzeit
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2017 – OVG 6 N 114.15Zitiert von 4
- BVerwG, 20.08.2014 – 6 C 15/13Filmabgabe der Videowirtschaft; Mindestlaufzeit und Special-Interest-Charakter von FilmenZitiert von 11
- VG Berlin, 31.05.2011 – 21 K 483.10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 FFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/70#abs-1 (1) Antragsberechtigt ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1. Zum Zweck der Aufteilung der Referenzmittel auf alle Berechtigten sind in dem Antrag die weiteren Berechtigten mit anzugeben. Die Angabe erstreckt sich auf den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift. Der Hersteller hat die weiteren Berechtigten rechtzeitig vor Antragstellung in Textform über seine Absicht zu informieren, einen Antrag auf Referenzmittelförderung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/70#abs-2 (2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller gemäß Absatz 1, wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und wenn das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt. Nicht antragsberechtigt sind zudem Hochschulen.