Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 67 Art und Höhe der Förderung

Stand: 01.01.2025

Bund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/67#abs-1 (1) Produktionsförderung für programmfüllende Filme wird als Zuschuss gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/67#abs-2 (2) Die Höchstfördersumme pro Referenzfilm beträgt 2 Millionen Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/67#abs-3 (3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von der in Absatz 2 geregelten Höchstfördersumme abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.

§ 66 § 68