Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 69 Aufteilung der Referenzmittel auf die Berechtigten
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem FilmförderungsgesetzZitiert von 103
- LG Kleve, 12.03.2009 – 4 T 67/09Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/69#abs-1 (1) Von den einem programmfüllenden Film zuerkannten Referenzmitteln erhalten
Der Hersteller des programmfüllenden Films gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 erhält die übrigen zuerkannten Mittel. Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 die Höhe der maximal zu erhaltenden Beträge abweichend von Satz 1 festlegen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/69#abs-2 (2) Haben an einem programmfüllenden Film mehrere drehbuchschreibende oder regieführende Personen mitgewirkt, werden die jeweils nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zuerkannten Mittel zu gleichen Teilen zwischen den mitwirkenden Personen aufgeteilt, es sei denn, die mitwirkenden Personen haben eine anderweitige Aufteilung der Mittel vereinbart. Die Vereinbarung muss der Filmförderungsanstalt spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 61 Absatz 1 vorliegen.