Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 7 Berufung, Amtszeit, Unabhängigkeit
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/7#abs-1 (1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/7#abs-2 (2) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats für den Rest der Amtszeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/7#abs-3 (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 7 FFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 01.08.2011 – 6 C 15/11, 6 C 15/11 (6 C 22/10) · Anhörungsrüge; Filmförderung
- BVerwG, 01.08.2011 – 6 C 16/11, 6 C 16/11 (6 C 23/10)
- BVerwG, 01.08.2011 – 6 C 17/11, 6 C 17/11 (6 C 24/10)
- BVerwG, 01.08.2011 – 6 C 18/11, 6 C 18/11 (6 C 25/10)
- BVerwG, 01.08.2011 – 6 C 15.11Zitiert von 8
- BVerwG, 01.08.2011 – 6 C 16.11
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 01.08.2011 – 6 C 17.11
- BVerwG, 01.08.2011 – 6 C 18.11
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 22.10Zitiert von 32
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 FFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.