Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 15 Zusammensetzung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.08.2014 – 6 C 14/13Filmabgabe der Videowirtschaft; Mindestlaufzeit
- BVerwG, 20.08.2014 – 6 C 15/13Filmabgabe der Videowirtschaft; Mindestlaufzeit und Special-Interest-Charakter von FilmenZitiert von 11
- BVerfG, 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem FilmförderungsgesetzZitiert von 103
- OVG Niedersachsen, 28.12.2007 – 5 ME 465/07Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 09.11.2007 – 5 ME 222/07Zitiert von 6
- BVerwG, 26.11.2014 – 6 C 12/13Filmförderung; Anwendbarkeit der Sperrfristenregelung; fehlende Neuheit eines Films zum Zeitpunkt seiner regulären ErstaufführungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2013 – OVG 6 B 1.12Zitiert von 2
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 26/10Zitiert von 1
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 27/10
17 Entscheidungen zu § 15 FFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 FFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/15#abs-1 (1) Das Präsidium setzt sich aus den folgenden zehn Personen zusammen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/15#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 benannten Personen müssen unterschiedliche Geschlechter haben. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 sind so zu wählen, dass eine geschlechtergerechte Besetzung des Präsidiums gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/15#abs-3 (3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt oder gewählt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.