Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 6 Zusammensetzung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/6#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt:
Löst sich eine benennungsberechtigte Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über. Gibt es keine rechtsnachfolgende Organisation, reduziert sich die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/6#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 5, 8 bis 10, 13 und 14 benennungsberechtigten Organisationen müssen bei der Auswahl der Personen jeweils eine geschlechtergerechte Besetzung sicherstellen. Eine geschlechtergerechte Besetzung ist bei der Auswahl der Personen nach Absatz 1 von den folgenden benennungsberechtigten Organisationen jeweils gemeinsam sicherzustellen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/6#abs-3 (3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/6#abs-4 (4) Die Filmförderungsanstalt kann in der Satzung Ausnahmen zu den Vorgaben in Absatz 2 zulassen, wenn hierdurch in der Gesamtschau eine Besetzung des Verwaltungsrats erreicht werden kann, die dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit noch näher kommt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/6#abs-5 (5) Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und ein anderes Mitglied benennen. Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 FFG →
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