Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 17 Durchführende Stelle
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 11.12.2003 – B 10 A 1/02 RZitiert von 5
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Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erteilt werden.