Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1)
Stand: 25.06.2023
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2589 - 2590;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Sämtliche Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift | ||||||||
| Bundeswahlleiter | ||||||||
| Statistisches Bundesamt | ||||||||
| 65180 Wiesbaden | Ausfertigung Nr. | |||||||
oder | ||||||||
| Bundeswahlleiter | ||||||||
| Statistisches Bundesamt | ||||||||
| Gustav-Stresemann-Ring 11 | ||||||||
| 65189 Wiesbaden | ||||||||
| Gemeinsame Liste für alle Länder | ||||||||
| Name der Partei und Anschrift sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung[1] | ||||||||
| der/des | ||||||||
| für die Wahl zum Europäischen Parlament am | Datum | |||||||
| 1. | Auf Grund der §§ 8ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und Ersatzbewerber für alle Länder vorgeschlagen: | |||||||
| Lfd. Nr. | Familienname Vornamen | Beruf oder Stand | Geburtsdatum Geburtsort | Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer - Postleitzahl, Wohnort | ||||
1. | .................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | |||||
| Ersatz- be- werber | .................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | |||||
2. | .................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | |||||
| Ersatz- be- werber | .................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | |||||
3. | .................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | |||||
| Ersatz- be- werber | .................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | |||||
| usw. | ||||||||
| 2. | Vertrauensperson für die gemeinsame Liste für alle Länder ist: | |||||||
| Familienname, Vorname | ||||||||
| Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse | ||||||||
| Stellvertretende Vertrauensperson ist: | ||||||||
| Familienname, Vorname | ||||||||
| Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse | ||||||||
| 3. | Der gemeinsamen Liste für alle Länder sind | Anlagen beigefügt, und zwar | ||||||
a) | Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlgesetz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union[2] zur Wahl bewerben, und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, | |||||||
b) | Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz), | |||||||
c) | Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger[2], dass sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz), | |||||||
d) | Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern[2] gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlgesetz, | |||||||
e) | Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner[3], | |||||||
| f) | eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherung an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz), | |||||||
| g) | die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten[3], | |||||||
| h) | eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder[3][4], | |||||||
| i) | eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände[5]. | |||||||
| Ort, Datum | ||||||||
| Unterschriften des Vorstandes des Bundesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung[4][5] | ||||||||
| Name | Name | Name | ||||||
| Funktion | Funktion | Funktion | ||||||
1 Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. 2 Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag. 3 Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind. 4 Die gemeinsame Liste für alle Länder muss von jeweils mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so muss die gemeinsame Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe auch Fußnote 2)) unterzeichnet sein. 5 Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen Vorstände aus den beteiligten Ländern beibringt. | ||||||||
Änderungsverlauf
-
15.05.2023 in Kraft
Anlage 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 119; 2023 I Nr. 145)
BGBl. 2023 I Nr. 119
-
16.05.2018 Ausfertigung
Anlage 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (BGBl. I 570)
BGBl. 2018 I S. 570
-
16.12.2013 Ausfertigung
Anlage 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2013 I S. 4335
-
27.03.2008 Ausfertigung
Anlage 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2008 (BGBl. I 476)
BGBl. 2008 I S. 476
-
12.12.2003 Ausfertigung
Anlage 13 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2551 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2551
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.