§ 17 Wahlgeräte
Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden, deren Bauart und Verwendung nach der Bundeswahlgeräteverordnung durch das Bundesministerium des Innern zugelassen ist.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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15.08.2003 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I 1655 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 1655
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21.05.1999 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I 1023)
BGBl. 1999 I S. 1023
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