Gesetze / Europawahlgesetz

EuWG

§ 16 Stimmabgabe

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/16#abs-1 (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/16#abs-2 (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

§ 15 § 17