Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 14/401 · S. 5
Zu Artikel 2 bis 5
Zu Artikel 2 bis 5 Die Änderungen von § 35 Bundeswahlgesetz und § 17 Europawahlgesetz sind erforderlich, um die Bundes- wahlgeräteverordnung an die technische Entwicklung bei Wahlgeräten anzupassen. Sie schaffen hierfür lediglich die gesetzestechnischen Voraussetzungen, ohne dadurch die Bauartzulassung oder die Verwendungsgenehmigung für einen bestimmten Gerätetyp zu präjudizieren. Um eine entsprechende Änderung der Bundeswahlgerätever- ordnung und ggf. eine Zulassung anhand der aktuali- sierten Kriterien geprüfter Geräte noch vor der Europa- wahl 1999 zu bewerkstelligen, muß zudem in § 17 Euro- pawahlgesetz die Verweisung auf die jeweils letzte Bun- destagswahl entfallen. Bei allen übrigen Vorschriften dieser Artikel handelt es sich um Folgeänderungen des Bundestagswahl- und Europawahlgesetzes sowie der Bundeswahl- und Euro- pawahlordnung, die sich daraus ergeben, daß die diese Wahlen betreffende Wahlstatistik nunmehr ausschließ- lich in dem Gesetz nach Artikel 1 geregelt ist.
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Herkunft
BT-Drs. 14/401, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.548–20.541 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 78c55c4187852cb4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP