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Artikel 3 · BT-Drs. 14/401 · S. 5

Zu Artikel 2 bis 5

Zu Artikel 2 bis 5
Die Änderungen von § 35 Bundeswahlgesetz und § 17
Europawahlgesetz sind erforderlich, um die Bundes-
wahlgeräteverordnung an die technische Entwicklung bei
Wahlgeräten anzupassen. Sie schaffen hierfür lediglich
die gesetzestechnischen Voraussetzungen, ohne dadurch
die Bauartzulassung oder die Verwendungsgenehmigung
für einen bestimmten Gerätetyp zu präjudizieren. Um
eine entsprechende Änderung der Bundeswahlgerätever-
ordnung und ggf. eine Zulassung anhand der aktuali-
sierten Kriterien geprüfter Geräte noch vor der Europa-
wahl 1999 zu bewerkstelligen, muß zudem in § 17 Euro-
pawahlgesetz die Verweisung auf die jeweils letzte Bun-
destagswahl entfallen.
Bei allen übrigen Vorschriften dieser Artikel handelt es
sich um Folgeänderungen des Bundestagswahl- und
Europawahlgesetzes sowie der Bundeswahl- und Euro-
pawahlordnung, die sich daraus ergeben, daß die diese
Wahlen betreffende Wahlstatistik nunmehr ausschließ-
lich in dem Gesetz nach Artikel 1 geregelt ist.

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Herkunft

BT-Drs. 14/401, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.548–20.541 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 78c55c4187852cb4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP