§ 18 Feststellung des Wahlergebnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/18#abs-1 (1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind. Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/18#abs-2 (2) Die Kreiswahl- und Stadtwahlausschüsse stellen fest, wieviel Stimmen in den Kreisen und kreisfreien Städten für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind. Sie haben das Recht der Nachprüfung der Feststellungen der Wahlvorstände.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/18#abs-3 (3) Die Landeswahlausschüsse stellen fest, wieviel Stimmen in den Ländern für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/18#abs-4 (4) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt abgegeben worden sind, wieviel Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt sind.
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Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1116)
BGBl. 2018 I S. 1116
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.