§ 13 Beseitigung von Mängeln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/13#abs-1 (1) Der Bundeswahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/13#abs-2 (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/13#abs-3 (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 14) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/13#abs-4 (4) Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlages den Bundeswahlausschuss anrufen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 EuWG →
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- BVerfG, 12.03.2014 – 2 BvE 1/14Verfassungsmäßigkeit der Festsetzungen des Termins für die Einreichung der Wahlvorschläge und für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Zulassung zur Europawahl (§§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 EuWG)Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.10.2013 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I 3749)
BGBl. 2013 I S. 3749
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15.08.2003 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I 1655 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 1655
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