§ 11 Einreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/11#abs-1 (1) Listen für ein Land und gemeinsame Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter spätestens am dreiundachtzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/11#abs-2 (2) Mit dem Wahlvorschlag sind dem Bundeswahlleiter vorzulegen:
Der Bundeswahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Auf die Aufnahme der Versicherungen an Eides Statt findet § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/11#abs-3 (3) Soll eine Liste oder sollen mehrere Listen für einzelne Länder von der Listenverbindung ausgeschlossen sein (§ 2 Abs. 2 Satz 2) haben die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und die stellvertretende Vertrauensperson dies durch gemeinsame schriftliche Erklärung dem Bundeswahlleiter spätestens am dreiundachtzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr mitzuteilen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 EuWG →
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- BVerfG, 12.03.2014 – 2 BvE 1/14Verfassungsmäßigkeit der Festsetzungen des Termins für die Einreichung der Wahlvorschläge und für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Zulassung zur Europawahl (§§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 EuWG)Zitiert von 3
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