§ 9 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.04.2024 – 2 BvQ 26/24 · Zulassung zur Europawahl – eA-AntragZitiert von 4
- BVerfG, 26.04.2019 – 2 BvC 26/19Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Nichtanerkennungsbeschwerde bzgl der Zurückweisung eines Wahlvorschlags zur Europawahl 2019: Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen Verfehlens des Unterschriftenquorums (§ 9 Abs 5 EuWG) kein statthafter Beschwerdegegenstand im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren - zudem unzureichende Antragsbegründung
- BVerfG, 12.03.2014 – 2 BvE 1/14Verfassungsmäßigkeit der Festsetzungen des Termins für die Einreichung der Wahlvorschläge und für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Zulassung zur Europawahl (§§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 EuWG)Zitiert von 3
- BVerfG, 27.03.2019 – 2 BvC 23/19Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Nichtanerkennungsbeschwerde bzgl der Zurückweisung eines Wahlvorschlags zur Europawahl 2019: Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen Verfehlens des Unterschriftenquorums (§ 9 Abs 5 EuWG) kein statthafter Beschwerdegegenstand im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren - zudem Versäumung der Beschwerdefrist (§ 14 Abs 4a S 1 EuWG iVm § 96a Abs 2 BVerfGG)Zitiert von 1
- BVerfG, 23.10.2025 – 2 BvC 13/25Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde - Verwerfung mehrerer offensichtlich unzulässiger AblehnungsgesucheZitiert von 1
- BVerfG, 01.04.2014 – 2 BvC 3/14Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 14 Abs 4a S 1 EuWG): Unzulässigkeit der Nichtanerkennungsbeschwerde gegen Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen fehlender Unterstützungsunterschriften (§ 9 Abs 5 S 2 EuWG) - zudem Versäumung der BeschwerdefristZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 10.12.2019 – IX R 32/17Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers für ein Mandat im Europäischen Parlament
- BVerfG, 01.04.2014 – 2 BvC 1/14Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG
- BVerfG, 26.02.2014 – 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13Verfassungswidrigkeit der Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlgesetz (§ 2 Abs. 7 EuWG)Zitiert von 31
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 EuWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/9#abs-1 (1) Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Wahlvorschläge von sonstigen politischen Vereinigungen müssen deren Namen und, sofern sie ein Kennwort verwenden, auch dieses enthalten. Der Bezeichnung ihres Wahlvorschlages kann eine Partei den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses und eine sonstige politische Vereinigung den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/9#abs-2 (2) In dem Wahlvorschlag müssen die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben jedem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/9#abs-3 (3) Ein Deutscher kann als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Bewerber benannt ist. Ein Bewerber oder Ersatzbewerber in einer gemeinsamen Liste für alle Länder kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden; dabei kann ein Bewerber zugleich als Ersatzbewerber benannt werden. Ein Bewerber in einer Liste für ein Land kann auch noch als Bewerber in einer Liste desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land benannt werden; sofern er nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann er in diesem zugleich als Ersatzbewerber benannt werden. Ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solcher benannt werden. Bewerber und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/9#abs-4 (4) Listen für einzelne Länder von Parteien müssen von den Vorständen der Landesverbände oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle Länder müssen von den Vorständen der Bundesverbände der Parteien oder, wenn Bundesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Wahlgebiet liegen, unterzeichnet sein. Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Wahlvorschläge von sonstigen politischen Vereinigungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/9#abs-5 (5) Listen für einzelne Länder von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle Länder von Wahlvorschlagsberechtigten im Sinne des Satzes 1 müssen außerdem von 4 000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/9#abs-6 (6) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.