Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 43 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Stand: 29.10.2024
Teil 4 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich eine Ausbildung abgeschlossen haben, die dort zum unmittelbaren Zugang zu den Berufen „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt.
Änderungsverlauf
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 43 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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