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# § 43 EuRAG — Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland  
Stand: 29.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Teil 4 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich eine Ausbildung abgeschlossen haben, die dort zum unmittelbaren Zugang zu den Berufen „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt.

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Zitiervorschlag: § 43 EuRAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/43

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