Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 30 Besonderheiten bei Verteidigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf einen Mandanten, dem in einem Strafverfahren die Freiheit auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung entzogen ist, nur in Begleitung eines Einvernehmensanwalts nach § 28 Abs. 1 besuchen und mit dem Mandanten nur über einen solchen schriftlich verkehren. Mit dem Einvernehmensanwalt ist das Einvernehmen über die Ausübung des Besuchs- und Schriftverkehrs herzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht oder die Behörde kann den Besuch ohne Begleitung oder den unmittelbaren schriftlichen Verkehr gestatten, wenn eine Gefährdung der Sicherheit nicht zu besorgen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die §§ 138a bis 138d, 146, 146a und 148 der Strafprozessordnung sowie §§ 26, 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes sind auf den Einvernehmensanwalt entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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