Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
EuPAG§ 21 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat der antragstellenden Person zuständigen Behörde darüber beizufügen, dass die Person in diesem Staat als Patentanwalt niedergelassen ist. Eine solche Bescheinigung ist der Patentanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. Kommt der niedergelassene europäische Patentanwalt der Pflicht nach Satz 2 nicht nach, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer, für die Rechtsstellung des niedergelassenen europäischen Patentanwalts nach der Aufnahme sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme gelten mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24 der Zweite bis Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils sowie der Sechste bis Achte Teil der Patentanwaltsordnung sinngemäß sowie die aufgrund von § 29 Absatz 5 der Patentanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 der Patentanwaltsordnung tritt der Verlust der Mitgliedschaft. Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der niedergelassene europäische Patentanwalt hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer aufgenommen, hat er der Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „Syndikus“ in Klammern nachzustellen. Der niedergelassene europäische Patentanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung „Mitglied der Patentanwaltskammer“ zu verwenden. Die Bezeichnung „europäischer Patentanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
Änderungsverlauf
-
10.03.2023 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 21 eingefügt und geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
-
22.12.2020 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2020 I S. 3320
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.