Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
EuPAG§ 29 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches
Stand: 10.06.2019
Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen dienstleistende europäische Patentanwälte und niedergelassene europäische Patentanwälte Patentanwälten und Anwälten gleich.
Änderungsverlauf
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30.10.2017 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618)
BGBl. 2017 I S. 3618
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