Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 61

Stand: 03.07.2026

1 Entscheidung

Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

Art 60 Art 62