Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 63

Stand: 03.07.2026

104 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/63#abs-1 (1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich

a) ihr satzungsmäßiger Sitz,

b) ihre Hauptverwaltung oder

c) ihre Hauptniederlassung befindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/63#abs-2 (2) Im Falle Irlands, Zyperns und des Vereinigten Königreichs ist unter dem Ausdruck „satzungsmäßiger Sitz“ das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/63#abs-3 (3) Um zu bestimmen, ob ein Trust seinen Sitz in dem Mitgliedstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht an.

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