Art 63
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 104
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.11.2017 – VI ZR 73/17Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO: Begriff des satzungsmäßigen SitzesZitiert von 5
- BAG, 24.06.2020 – 5 AZR 55/19 (A)Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
- OLG München, 06.07.2021 – 5 U 710/20Zitiert von 1
- BGH, 28.02.2012 – XI ZR 9/11Internationale Zuständigkeit nach EuGVVO: Darlehensgewährung als Dienstleistung; VerbrauchergerichtsstandZitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 22.12.2005 – I-24 U 86/05
- BGH, 06.07.2021 – II ZR 206/20Internationale Zuständigkeit der Gerichte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: Gerichtsstand des Erfüllungsorts für Ansprüche aus einer harten PatronatserklärungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.05.2026 – VIa ZR 236/25
- EuGH, 16.04.2026 – C-293/26
- BGH, 23.03.2026 – VI ZR 334/23Unterlassungsansprüche gegen einen Automobilhersteller bezogen auf das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor im Hinblick auf den Klimaschutz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 63 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/63#abs-1 (1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich
a) ihr satzungsmäßiger Sitz,
b) ihre Hauptverwaltung oder
c) ihre Hauptniederlassung befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/63#abs-2 (2) Im Falle Irlands, Zyperns und des Vereinigten Königreichs ist unter dem Ausdruck „satzungsmäßiger Sitz“ das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/63#abs-3 (3) Um zu bestimmen, ob ein Trust seinen Sitz in dem Mitgliedstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht an.