Art 27
Stand: 03.07.2026
Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu Art 27 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.02.2013 – VI ZR 45/12Aussetzung des Rechtsstreits nach der EuGVVO: Parteiidentität bei Klagen wegen unterschiedlicher Schäden jedes an einem Verkehrsunfall Beteiligten gegen den jeweils anderen bzw. dessen Haftpflichtversicherung; zusammenhängende KlagenZitiert von 9
- OLG Köln, 14.07.2003 – 16 U 110/02Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 04.03.2014 – I-2 W 6/13
- LG Düsseldorf, 05.06.2008 – 4a O 27/07Patentrecht: Abweisung der Patentverletzungsklage mangels Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2008 – 9 Sa 604/07Zitiert von 1
- BGH, 18.09.2013 – V ZB 163/12Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Zur Frage der Aussetzungspflicht des später angerufenen nach der EuGVVO ausschließlich zuständigen Gerichts bis zur abschließenden Klärung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen nicht ausschließlich zuständigen GerichtsZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 26.02.2025 – 10 SLa 837/24Zitiert von 1
- EuGH, 22.02.2024 – C-339/22Zitiert von 1
- BGH, 22.02.2018 – IX ZR 83/17Unzulässigkeit einer bei einem deutschen Gericht erhobenen Klage bei Anhängigkeit der Klage bei einem international zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union; Verfahrensaussetzung und Erledigung der HauptsacheZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 27 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.