§ 14c Freiwilliges Jahr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/14c?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/14c?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/14c?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/14c?asof=2019-12-02#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/14c?asof=2019-12-02#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 14c geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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31.07.2010 Ausfertigung
§ 14c neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1052)
BGBl. 2010 I S. 1052
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16.05.2008 Ausfertigung
§ 14c geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I 842)
BGBl. 2008 I S. 842
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