§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/6#abs-1 (1) Ist eine Vereinbarung gemäß § 5 getroffen, so ist eine Verfügung des Erbbauberechtigten über das Erbbaurecht und ein Vertrag, durch den er sich zu einer solchen Verfügung verpflichtet, unwirksam, solange nicht der Grundstückseigentümer die erforderliche Zustimmung erteilt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/6#abs-2 (2) Auf eine Vereinbarung, daß ein Zuwiderhandeln des Erbbauberechtigten gegen eine nach § 5 übernommene Beschränkung einen Heimfallanspruch begründen soll, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 6 ErbbauRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.06.2017 – V ZB 144/16Grundbuchsache: Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit der erteilten Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des ErbbaurechtsZitiert von 3
- OLG München, 15.06.2020 – 34 Wx 131/20
- OLG Frankfurt am Main, 17.04.2018 – 20 W 12/18
- BGH, 06.12.2018 – V ZB 94/16Grundbuchsache: Anwendbare Vorschriften auf die Bestellung eines Nießbrauchs an einem übertragbaren Recht; Zustimmungsvorbehalt bei Bestellung eines Nießbrauchs an Dauerwohn- und NutzungsrechtZitiert von 2
- VG München, 04.09.2023 – M 9 SN 23.3417
- KG, 24.11.2016 – 8 U 70/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 05.06.2014 – 2 U 2/14
- OLG Hamm, 10.10.2012 – I-15 W 410/11
- OLG Hamm, 10.05.2011 – I-15 Wx 536/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ErbbauRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.