Gesetze / Erbbaurechtsgesetz

ErbbauRG

§ 15

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamte die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist.

§ 14 § 16