§ 11
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 06.11.2017 – 3 W 344/17
- BGH, 02.10.2015 – V ZR 221/14Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: Vorbehaltlose Herausgabe durch den Besitzer auf Grund eines in einem Vindikationsprozess ergangenen UrteilsZitiert von 1
- OLG Rostock, 22.02.2024 – 3 U 73/21
- OLG Köln, 13.12.2010 – 2 Wx 137/10Zitiert von 4
- BGH, 13.05.2015 – V ZB 66/14Grundbucheintragung eines Erbbaurechts zugunsten ehemaliger Gebäudeeigentümer im Beitrittsgebiet: Reichweite der Feststellungswirkung eines notariellen Vermittlungsvorschlags im Verfahren der SachenrechtsbereinigungZitiert von 2
- OLG Hamm, 28.07.2011 – I-5 U 19/11
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 30.01.2026 – 20 W 3/26
- BGH, 19.12.2025 – V ZR 15/24Zulässigkeit der Bestellung eines sog. NachbarerbbaurechtsZitiert von 1
- BGH, 27.09.2024 – V ZR 21/24Verjährung des Anspruchs gegen den Erbbauberechtigten auf Beseitigung von Mängeln am Gebäude
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 ErbbauRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/11#abs-1 (1) Auf das Erbbaurecht finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 927, 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz ein anderes ergibt. Eine Übertragung des Erbbaurechts, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/11#abs-2 (2) Auf einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu erwerben, findet der § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.