Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
Stand: 10.06.2019
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 24 ErbStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 14.09.1994 – I R 78/94Zitiert von 4
- BVerfG, 08.03.1983 – 2 BvL 27/81Ersatzerbschaftsteuer für FamilienstiftungenZitiert von 34
- BFH, 03.10.1984 – II R 194/82Zitiert von 8
- FG Köln, 25.05.2016 – 7 K 291/16Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 15.05.2008 – 9 K 257/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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