Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 1 Steuerpflichtige Vorgänge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/1#abs-1 (1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/1#abs-2 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
Wird zitiert von 239 Entscheidungen zu § 1 ErbStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 25.05.2016 – 7 K 291/16Zitiert von 1
- BFH, 25.01.2017 – II R 26/16Keine Ersatzerbschaftsteuer bei einer nichtrechtsfähigen StiftungZitiert von 2
- BFH, 04.06.2025 – II R 30/22Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nichtrechtsfähigen ausländischen FamilienstiftungZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 14.07.2026 – 4 K 2305/24 ErbErsatzerbschaftsteuer: Kein Abzug der eigenen Steuer von ihrer Bemessungsgrundlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 08.03.1983 – 2 BvL 27/81Ersatzerbschaftsteuer für FamilienstiftungenZitiert von 34
- BFH, 10.12.1997 – II R 25/94Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 16.07.2026 – 3 K 682/24 EW§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG: Keine Entnahme und Einlage von Finanzmitteln bei Übertragung einer Forderung aus dem Sonderbetriebsvermögen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 17.06.2026 – II R 25/23Erbfallkostenpauschale bei Vermächtnis; keine Kürzung der Erbfallkostenpauschale für den einzigen persönlich steuerpflichtigen Erwerber
- FG München, 25.04.2026 – 4 K 2179/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.