Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BFH, 22.10.2014 – II R 4/14Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des Ausfalls von RentenzahlungenZitiert von 14
- FG Baden-Württemberg, 27.11.2013 – 1 K 1147/13
- BFH, 25.09.2018 – II B 13/18Erbschaftsteuer - Bewertung erbbaurechtsbelasteter GrundstückeZitiert von 3
- BFH, 18.01.2011 – X R 63/08(Kein Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobenen Erbschaftsteuer als dauernde Last - Erbschaftsteuer als Personensteuer i.S. des § 12 Nr. 3 EStG - Gleichheitssatz vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis)Zitiert von 10
- FG Hamburg, 25.08.2015 – 3 K 200/15Zitiert von 4
- FG Münster, 18.09.2001 – 3 K 99/98 Erb
Zuletzt entschieden
- BFH, 30.08.2017 – II B 16/17Keine Billigkeitsmaßnahmen bei der Schenkungsteuer wegen nachträglicher WertminderungenZitiert von 9
- FG Köln, 29.06.2017 – 7 K 2587/15Zitiert von 1
- FG Münster, 09.06.2016 – 3 K 3171/14 Erb
26 Entscheidungen zu § 23 ErbStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/23#abs-1 (1) Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/23#abs-2 (2) Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ablösungszeitpunkt sind die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Bewertungsgesetzes anzuwenden. Der Antrag auf Ablösung der Jahressteuer ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.