Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 22 Kleinbetragsgrenze
Stand: 10.06.2019
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 22 ErbStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2025 – 4 K 1564/24Schenkungsteuer: Maßstab der Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG (hier: Geldschenkung zum Osterfest) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Münster, 13.09.2012 – 3 K 1019/10 Erb
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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