Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung

EntschFinV

§ 7 Berechnungsformel

Stand: 22.11.2024

Bund3 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/7#abs-1 (1) Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet:
     Ci = max {MCi ; (CR x ARWi x CDi x µ)}
Die Faktoren haben folgende Bedeutung:

Ci =Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts,
MCi =Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2,
CR =Beitragsrate,
ARWi =aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts,
CDi =gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts,
µ =Korrekturfaktor.

Der Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der Mindestbetrag MCi oder das Ergebnis der Formel CR x ARWi x CDi x µ.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/7#abs-2 (2) Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute der Entschädigungseinrichtung einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/7#abs-3 (3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/7#abs-4 (4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/7#abs-5 (5) Der Korrekturfaktor ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt den Korrekturfaktor, indem die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute nach § 6 Absatz 4 durch die Summe der Produkte aus aggregiertem Risikogewicht und gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts geteilt wird.

§ 6 § 8