Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
EntschFinV§ 7 Berechnungsformel
Stand: 22.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/7#abs-1 (1) Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet:
Ci = max {MCi ; (CR x ARWi x CDi x µ)}
Die Faktoren haben folgende Bedeutung:
| Ci = | Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts, |
| MCi = | Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2, |
| CR = | Beitragsrate, |
| ARWi = | aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts, |
| CDi = | gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts, |
| µ = | Korrekturfaktor. |
Der Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der Mindestbetrag MCi oder das Ergebnis der Formel CR x ARWi x CDi x µ.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/7#abs-2 (2) Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute der Entschädigungseinrichtung einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/7#abs-3 (3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/7#abs-4 (4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/7#abs-5 (5) Der Korrekturfaktor ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt den Korrekturfaktor, indem die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute nach § 6 Absatz 4 durch die Summe der Produkte aus aggregiertem Risikogewicht und gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts geteilt wird.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7 EntschFinV →
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Änderungsverlauf
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25.05.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2022 (BGBl. I 818)
BGBl. 2022 I S. 818
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.