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# § 7 EntschFinV — Berechnungsformel

Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung  
Stand: 22.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet: Ci = max {MCi ; (CR x ARWi x CDi x µ)} Die Faktoren haben folgende Bedeutung:

```
Ci =	Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts,
MCi =	Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2,
CR =	Beitragsrate,
ARWi =	aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts,
CDi =	gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts,
µ =	Korrekturfaktor.
```

Der Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der Mindestbetrag MCi oder das Ergebnis der Formel CR x ARWi x CDi x µ.

(2) Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute der Entschädigungseinrichtung einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird.

(3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird.

(4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen.

(5) Der Korrekturfaktor ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt den Korrekturfaktor, indem die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute nach § 6 Absatz 4 durch die Summe der Produkte aus aggregiertem Risikogewicht und gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts geteilt wird.

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Zitiervorschlag: § 7 EntschFinV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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