Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung

EntschFinV

§ 17 Ausschlussfrist

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/17#abs-1 (1) Daten und Unterlagen, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, berücksichtigt die Entschädigungseinrichtung für die Zwecke der Beitragsbemessung zu Gunsten der CRR-Kreditinstitute nicht mehr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/17#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.

§ 16 § 17a