Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
EntschFinV§ 17 Ausschlussfrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/17#abs-1 (1) Daten und Unterlagen, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, berücksichtigt die Entschädigungseinrichtung für die Zwecke der Beitragsbemessung zu Gunsten der CRR-Kreditinstitute nicht mehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/17#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.
Änderungsverlauf
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25.05.2022 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2022 (BGBl. I 818)
BGBl. 2022 I S. 818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.