Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
EntschFinV§ 17 Ausschlussfrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/17#abs-1 (1) Daten und Unterlagen, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, berücksichtigt die Entschädigungseinrichtung für die Zwecke der Beitragsbemessung zu Gunsten der CRR-Kreditinstitute nicht mehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/17#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.