Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 19 Beitragsberechnung; Methoden der Beitragsbemessung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Berlin, 28.05.2019 – 4 K 491.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 – OVG 1 N 32.19Zitiert von 2
- VG Berlin, 08.11.2024 – 4 K 177/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/19#abs-1 (1) Die verfügbaren Finanzmittel werden durch Beiträge der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht. Die Verpflichtung der CRR-Kreditinstitute zur Beitragsleistung steht einer zusätzlichen Finanzierung eines Einlagensicherungssystems aus anderen Quellen nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/19#abs-2 (2) Die Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende CRR-Kreditinstitut ausgesetzt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/19#abs-3 (3) Ein Einlagensicherungssystem ist mit Zustimmung der Bundesanstalt berechtigt, zur Bemessung der risikobasierten Beiträge eigene risikobasierte Methoden zu verwenden. Die Berechnung der jeweiligen Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute und berücksichtigt in angemessener Form die Risikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle. Die eigenen risikobasierten Methoden der Beitragsbemessung können auch die Aktivseite der Bilanz und Risikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/19#abs-4 (4) Für CRR-Kreditinstitute, die risikoarmen Sektoren angehören oder die Mitglieder eines nicht als Einlagensicherungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind, können geringere Beiträge vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/19#abs-5 (5) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird über die Methoden nach Absatz 3 unterrichtet, denen die Bundesanstalt zugestimmt hat.