Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
EntschFinV§ 8 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts
Stand: 22.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/8#abs-1 (1) Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/8#abs-2 (2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:
| Bonitätsnote | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
| Aggregiertes Risikogewicht | 50 % | 58 % | 68 % | 79 % | 93 % | 108 % | 126% | 147 % | 171 % | 200 % |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/8#abs-3 (3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 108 Prozent.