Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung

EntschFinV

§ 8 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts

Stand: 22.11.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/8#abs-1 (1) Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/8#abs-2 (2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:

Bonitätsnote0123456789
Aggregiertes Risikogewicht50 %58 %68 %79 %93 %108 %126%147 %171 %200 %

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/8#abs-3 (3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 108 Prozent.

§ 7 § 9