Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung

EntschFinV

§ 5 Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten

Stand: 01.06.2022

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/5#abs-1 (1) Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist nach § 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung nach § 6 erreicht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/5#abs-2 (2) Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 20 000 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/5#abs-3 (3) Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstiger Kosten, die bei der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. Der Kostenzuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. Die Höhe des Kostenzuschlags wird nach folgender Formel berechnet:

[Abbildung]
Dabei ist:
Ki =Kostenzuschlag des CRR-Kreditinstituts;
B =Gesamtbedarf an zu erhebenden Kostenzuschlägen;
A =Anzahl der beitragspflichtigen CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind;
CDi =gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 7 Absatz 4;
S =Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.
Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird.
§ 4 § 6