Gesetze / Entgelttransparenzgesetz
EntgTranspG§ 16 Öffentlicher Dienst
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Halle, 15.07.2020 – 11 A 2/20
- BAG, 25.06.2020 – 8 AZR 145/19Entgelttransparenzgesetz - AuskunftsanspruchZitiert von 15
- VG Ansbach, 22.03.2024 – AN 8 P 21.01338Zitiert von 1
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Der Anspruch nach § 10 besteht auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Die §§ 11 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden.