Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz

EntgFG

§ 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/6#abs-1 (1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/6#abs-2 (2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/6#abs-3 (3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

§ 5 § 7