Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/6#abs-1 (1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/6#abs-2 (2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/6#abs-3 (3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 6 EntgFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Kerpen, 02.03.2012 – 104 C 257/11
- ArbG Freiburg, 13.01.2010 – 2 Ca 215/09
- BGH, 02.12.2008 – VI ZR 312/07Entgeltfortzahlung: Konkurrenz von gesetzlichem Forderungsübergang auf den Arbeitgeber und Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LG Ravensburg, 15.03.2010 – 4 O 416/09
- BGH, 23.06.2020 – VI ZR 435/19(Beweislast des Arbeitgebers bei einem Forderungsübergang gemäß § 6 Abs. 1 EFZG)Zitiert von 50
- BGH, 12.06.2007 – VI ZR 70/06Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.07.2024 – VI ZR 252/23Regress durch GKV: Abweichungen von zivilrechtlicher Beweislast durch sozialrechtliche Anforderungen an AbrechnungssystemZitiert von 7
- OLG Oldenburg, 20.04.2023 – 14 U 212/22
- LG Flensburg, 24.03.2023 – 3 O 204/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 EntgFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.