Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 13.08.2013 – VI ZR 389/12Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz des auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteils des Urlaubsentgelts; Berechnung des anteiligen UrlaubsentgeltsZitiert von 7
- OLG Zweibrücken, 29.01.2016 – 2 U 82/12Zitiert von 1
- LG Köln, 16.05.2019 – 2 O 279/17
- AG Köln, 13.01.2015 – 272 C 204/13
- LG Aachen, 19.01.2012 – 2 S 380/11
- OLG Köln, 01.09.2016 – 15 U 179/15
Zuletzt entschieden
- LG Duisburg, 06.03.2015 – 2 O 205/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 EntgFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/6#abs-1 (1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/6#abs-2 (2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/6#abs-3 (3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.