Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz

EntgFG

§ 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/7#abs-1 (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

1.
solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
2.
wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/7#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

§ 6 § 8