Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/7#abs-1 (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,
1.
solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
2.
wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/7#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
Wird zitiert von 98 Entscheidungen zu § 7 EntgFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 – 8 Sa 837/23Zitiert von 1
- LAG Hamm, 24.08.2023 – 15 Sa 1033/22Zitiert von 5
- LAG Hamm, 15.02.2006 – 18 Sa 1398/05Zitiert von 5
- ArbG Freiburg, 13.01.2010 – 2 Ca 215/09
- ArbG Rheine, 07.09.2022 – 3 Ca 530/22Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.08.2011 – 10 Sa 156/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Heilbronn, 27.03.2026 – 7 Ca 314/25
- ArbG Siegen, 22.01.2026 – 1 Ca 652/25
- VG München, 30.12.2025 – M 26b K 25.7588
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