Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 92 Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen Vermischungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/92?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bewilligte Spülvorgänge im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sind die vom Hauptzollamt nach § 49 Abs. 1 zugelassenen Vermischungen von leichtem Heizöl und Gasölen der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/92?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Steuerentlastung nach § 48 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen, wobei im Fall der Steuerentlastung für bewilligte Spülvorgänge alle Spülvorgänge eines Entlastungsabschnitts in einer Anmeldung zusammenzufassen sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag für Gemische, die bei bewilligten Spülvorgängen angefallen sind, spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse vermischt wurden, und für Gemische, die versehentlich entstanden sind, unmittelbar nach Feststellung der Vermischung beim Hauptzollamt gestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/92?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Entlastungsabschnitt ist im Fall der Steuerentlastung für bewilligte Spülvorgänge nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/92?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Dem Antrag sind Unterlagen über die Versteuerung und die Herkunft der Gemischanteile beizufügen.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 92 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 340)
BGBl. 2025 I Nr. 340
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01.01.2025 in Kraft
§ 92 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
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26.06.2018 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (BGBl. I 888)
BGBl. 2018 I S. 888
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 92 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84 492)
BGBl. 2018 I S. 84
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 92 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 1890
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
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