Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung

EnergieStV

§ 49 Spülvorgänge und sonstige Vermischungen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass in Betrieben bei der Reinigung von Transportmitteln, Lagerbehältern und Rohrleitungen leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse in der notwendigen Menge miteinander vermischt werden. Die Generalzolldirektion legt im Verwaltungswege fest, mit welchen Auflagen und Nebenbestimmungen im Sinne des § 120 der Abgabenordnung die Zulassung zu versehen ist. Der Inhaber des Betriebs hat über die vermischten Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzollamt zulassen, dass leichtes Heizöl mit nicht gekennzeichneten Energieerzeugnissen oder Wasser vermischt wird, wenn das Gemisch zu Zwecken nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes verwendet wird, die Vermischung im Hauptbehälter der jeweiligen Anlage erfolgt und eine andere Verwendung oder die Abgabe des Gemisches nicht zu befürchten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Heizöladditive der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur, auf deren Kennzeichnung verzichtet worden ist (§ 8 Abs. 2), dürfen mit leichtem Heizöl gemischt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/49?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur vermischt worden, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemäß.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/49?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für gekennzeichnete Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes.

§ 42 § 43