§ 9 EnergieStV — Anlagenbegriff

Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 12b der Stromsteuer-Durchführungsverordnung gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass nur diejenigen technischen Komponenten berücksichtigt werden, in denen Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes eingesetzt werden oder eingesetzt werden können.