Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung

EnergieStV

§ 66 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/66?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/66?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

§ 57 § 59