Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 59 Eigenverbrauch
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Teile des Herstellungs-, Gasgewinnungs- oder sonstigen Betriebs, in denen nach § 26 des Gesetzes Energieerzeugnisse steuerfrei verwendet werden können, sind
Die in den Betriebsteilen nach Satz 1 verwendeten Energieerzeugnisse sind nur insoweit von der Steuer befreit, als die weiteren Voraussetzungen des § 26 des Gesetzes gegeben sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 59 EnergieStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 29.10.2013 – VII R 26/12Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von anderen Produkten als EnergieerzeugnisseZitiert von 3
- FG Hamburg, 25.05.2012 – 4 K 180/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84 492)
BGBl. 2018 I S. 84
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
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