Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 31 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/31#abs-1 (1) Während der Beförderung der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Energieerzeugnisse ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger (§ 10 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben. Satz 1 gilt auch für Energieerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/31#abs-2 (2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse hat der Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmitteilung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/31#abs-3 (3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/31#abs-4 (4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 28b Absatz 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/31#abs-5 (5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/31#abs-6 (6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 31 EnergieStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 – 1 K 1048/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 31 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.