Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung

EnergieStV

§ 27 Registrierter Versender

Stand: 13.02.2023

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/27#abs-1 (1) Wer als registrierter Versender Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will (§ 9b Absatz 1 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug,
2.
eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Energieerzeugnisse aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 1a Satz 1 Nummer 6, 7 und 9 des Gesetzes),
3.
eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib der Energieerzeugnisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/27#abs-2 (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/27#abs-3 (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/27#abs-3a (3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/27#abs-4 (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen die Energieerzeugnisse nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex die Überlassung der Energieerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/27#abs-5 (5) Der registrierte Versender hat Aufzeichnungen über die unter Steueraussetzung versandten Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die unter Steueraussetzung versandten Energieerzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/27#abs-6 (6) Beabsichtigt der registrierte Versender, die nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/27#abs-7 (7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 sinngemäß.

§ 26 § 28